Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen der Stadtwerke Merzig GmbH für 
Übertragungsverträge der THG-Quote (rein elektrisch betriebene PKW+ E- Roller Fahrzeugklasse L3e)

 

§1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages

1. Diesen Vertragsbedingungen liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß § 37a Abs. 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BimSchV in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.

2. Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Stadtwerke Merzig GmbH („SWM“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BimSchV („E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von SWM als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG).

3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist seine Daten im entsprechenden Auftragsformular einträgt, dieses Formular an die SWM übermittelt und SWM im Anschluss daran den Vertragsschluss per Mail bestätigt.

 

§2 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf SWM gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt SWM für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. 

 

§3 Entgelt für die Übertragung

1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto/E- Roller L3e von SWM ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

2. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Prüfung und Zusage der entsprechend abgetretenen Quote des E-Mobilisten an SWM durch das Umweltbundesamt und das Hauptzollamt.

3. Der E-Mobilist bekommt das Entgelt für die Überlassung seiner THG-Quote auf das von ihm im Auftrag angegebene Konto überwiesen und nicht als Rabatt auf der Jahresrechnung gutgeschrieben. Die Auszahlung erfolgt nach positiver Rückmeldung durch das Umweltbundesamt.

4. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 4 dieser Vertragsbedingungen noch nicht nachgekommen ist.

 

§4 Pflichten des E-Mobilisten

1. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist SWM eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I (nur Vorderseite) gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung zur Verfügung stellen.

Dies kann der E- Mobilist über das Online-Formular unter www.stadtwerke-merzig.de einreichen. Alternativ kann dies der E-Mobilist SWM auf dem Postweg an Stadtwerke Merzig GmbH, Am Gaswerk 5, 66663 Merzig oder per E-Mail an service@stadtwerke-merzig.de übermitteln 

Auf Aufforderung von SWM wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

2. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr SWM bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. SWM wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von SWM wird der Kunde SWM in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen (nur Vorderseite).

3. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist SWM die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§6 Exklusivität

1. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag geschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.  

2. Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als SWM als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist SWM berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. SWM wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

 

§7 Datenschutz

Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten werden im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung von SWM gespeichert und verarbeitet. Die "Information zur EU-Datenschutz-Grundverordnung" erläutert den Umgang der SWM mit den persönlichen Daten des Kunden. Diese finden Sie unter www.stadtwerke-merzig.de/footer/datenschutz.html. Unsere „Information zur EU-Datenschutz-Grundverordnung“ wird Ihnen auf Wunsch auch per Post zugesandt.

 

§8 Ermittlung der jährlichen Quote

1. Das von SWM an den E-Mobilisten auszuzahlende Entgelt für die Überlassung seiner Rechte im Quotenhandel wird jedes Jahr neu festgesetzt und von SWM an den E- Mobilisten per Mail kommuniziert. SWM informiert den Kunden im Dezember des laufenden Jahres über die Höhe der neuen Quote des Folgejahres. Gleichzeitig wird dabei auch die Gültigkeit der Fahrzeugzulassung abgefragt (s. § 4 Pkt. 2). Der E- Mobilist kann dann von Jahr zu Jahr entscheiden, ob er weiterhin der SWM die Rechte und Pflichten aus dem Quotenhandel überträgt.

2. Im Falle einer Anpassung des Entgeltes hat der E-Mobilist das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entgeltes zu kündigen.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

4. Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

§9 Vertragslaufzeit

1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und endet am 31.12. des laufenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keiner der beiden Vertragsparteien den Vertrag spätestens 1 Monat vor dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, nach Mitteilung der neuen Quote wie unter §7 Pkt. 1. aufgeführt, kündigt.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

3.  Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

10 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, 66663 Merzig.

4. SWM kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

 

Stand: 18.12.2024